Gebäude sind für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Vermessung zu erfassen.
Die Vermessungsverpflichtung (§ 19 Abs. 2 VermGBln) des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers entsteht, wenn das Gebäude benutzbar wird. Gebäude sind in diesen Fällen oberirdische bauliche Anlagen, die u.a. selbstständig benutzbar und überdacht sind und deren Grundfläche mehr als 20 m² beträgt.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie zusätzliche Informationen brauchen oder wenn Sie Ihr Gebäude noch nicht vermessen oder falls Sie eine Aufforderung des Vermessungsamtes erhalten haben. Wir beraten Sie in diesen Fällen gerne.